§ 193 InsO - Änderung des Verteilungsverzeichnisses
§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
Diskussion zu § 193 InsO
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25.07.2025 14:21