§ 193 InsO - Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Teilen
§ 193 Änderung des VerteilungsverzeichnissesDer Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.
Diskussion zu § 193 InsO
LX
25.07.2025 14:21
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.