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§ 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Stand 22.07.2021
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§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.