§ 198 InsO - Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Diskussion zu § 198 InsO
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05.12.2025 12:15