§ 200 InsO - Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Diskussion zu § 200 InsO
LX
26.07.2025 21:59