§ 236 InsO - Verbindung mit dem Prüfungstermin
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.
Diskussion zu § 236 InsO
LX
03.12.2025 15:21