§ 238a InsO - Stimmrecht der Anteilsinhaber
§ 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Diskussion zu § 238a InsO
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26.07.2025 13:30