§ 238b InsO - Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
Diskussion zu § 238b InsO
LX
26.07.2025 13:03