§ 239 InsO - Stimmliste
§ 239 Stimmliste Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
Diskussion zu § 239 InsO
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03.12.2025 14:35