§ 240 InsO - Änderung des Plans
§ 240 Änderung des Plans Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Diskussion zu § 240 InsO
LX
26.07.2025 15:15