§ 246a InsO - Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Diskussion zu § 246a InsO
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25.07.2025 02:55