Open user menu
§ 246a InsO - Zustimmung der Anteilsinhaber
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.