§ 254b InsO - Wirkung für alle Beteiligten
§ 254b Wirkung für alle Beteiligten Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Diskussion zu § 254b InsO
LX
17.06.2025 14:32