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§ 269 InsO - Kosten der Überwachung
Stand 22.07.2021
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§ 269 Kosten der Überwachung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.