§ 273 InsO - Öffentliche Bekanntmachung
§ 273 Öffentliche Bekanntmachung Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.