§ 293 InsO - Vergütung des Treuhänders
§ 293 Vergütung des Treuhänders (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Diskussion zu § 293 InsO
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26.07.2025 19:03