§ 299 InsO - Vorzeitige Beendigung
§ 299 Vorzeitige Beendigung Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Diskussion zu § 299 InsO
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24.06.2025 14:29