§ 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
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§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den EröffnungsantragWerden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.