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§ 321 InsO - Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Stand 22.07.2021
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§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.