§ 38 Begriff der InsolvenzgläubigerDie Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Diskussion zu § 38 InsO
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14.07.2025 01:47
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