Open user menu
§ 42 InsO - Auflösend bedingte Forderungen
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.