§ 42 InsO - Auflösend bedingte Forderungen
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
Diskussion zu § 42 InsO
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05.07.2025 03:48