§ 54 InsO - Kosten des Insolvenzverfahrens
§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.