§ 71 InsO - Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
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§ 71 Haftung der Mitglieder des GläubigerausschussesDie Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.