§ 79 InsO - Unterrichtung der Gläubigerversammlung
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§ 79 Unterrichtung der GläubigerversammlungDie Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.
Diskussion zu § 79 InsO
LX
26.07.2025 21:10
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