§ 93 InsO - Persönliche Haftung der Gesellschafter
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§ 93 Persönliche Haftung der GesellschafterIst das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Diskussion zu § 93 InsO
LX
26.07.2025 20:30
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