§ 19 BPolG - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Diskussion zu § 19 BPolG
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23.06.2025 01:19