§ 38 BPolG - Platzverweisung
§ 38 Platzverweisung Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Diskussion zu § 38 BPolG
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22.06.2025 23:41