§ 125a MarkenG - Erteilung der Vollstreckungsklausel
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§ 125a Erteilung der VollstreckungsklauselFür die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.