§ 38 MarkenG - Beschleunigte Prüfung
§ 38 Beschleunigte Prüfung Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.
Diskussion zu § 38 MarkenG
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19.07.2025 22:55