§ 45 MarkenG - Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen (1) Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
Diskussion zu § 45 MarkenG
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03.06.2025 20:25