§ 93a MarkenG - Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.