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§ 93a MarkenG - Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Stand 02.07.2021
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§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.