§ 96a MarkenG - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.