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§ 99 MarkenG - Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Stand 02.07.2021
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§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.