§ 99 MarkenG - Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.