Umwandlungsgesetz
Erstes Buch. Möglichkeiten von Umwandlungen
§ 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen (1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
- 1.
- durch Verschmelzung;
- 2.
- durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
- 3.
- durch Vermögensübertragung;
- 4.
- durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Zweites Buch. Verschmelzung
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt. Möglichkeit der Verschmelzung
§ 2 Arten der Verschmelzung Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
- im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
- 2.
- im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
- 1.
- eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.
- Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);