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§ 103 UmwG - Beschluß der Mitgliederversammlung
Stand 30.06.2021
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§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.