§ 103 UmwG - Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.