§ 104a UmwG - Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
§ 104a Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.