§ 106 UmwG - Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.