§ 113 UmwG - Keine gerichtliche Nachprüfung
§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.