Open user menu
§ 129 UmwG - Anmeldung der Spaltung
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 129 Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.