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§ 141 UmwG - Ausschluss der Spaltung
Stand 30.06.2021
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§ 141 Ausschluss der Spaltung
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.