§ 154 UmwG - Eintragung der Ausgliederung
§ 154 Eintragung der Ausgliederung Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.