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§ 166 UmwG - Haftung der Stiftung
Stand 30.06.2021
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§ 166 Haftung der Stiftung
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.