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§ 167 UmwG - Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Stand 30.06.2021
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§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.