§ 171 UmwG - Wirksamwerden der Ausgliederung
§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.