§ 172 UmwG - Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
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§ 172 Haftung der Körperschaft oder des ZusammenschlussesDurch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden oder neuen Rechtsträger wird die Körperschaft oder der Zusammenschluß von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.