§ 173 UmwG - Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.