§ 185 UmwG - Möglichkeit der Vermögensübertragung
§ 185 Möglichkeit der Vermögensübertragung Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.