§ 204 UmwG - Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.