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§ 204 UmwG - Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Stand 30.06.2021
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§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.