Open user menu
§ 208 UmwG - Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.