§ 238 UmwG - Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
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§ 238 Vorbereitung der Versammlung der AnteilsinhaberAuf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.