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§ 249 UmwG - Gläubigerschutz
Stand 30.06.2021
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§ 249 Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.