§ 250 UmwG - Nicht anzuwendende Vorschriften
§ 250 Nicht anzuwendende Vorschriften Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.