§ 27 UmwG - Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden
Rechtsträgers
Teilen
§ 27 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden
RechtsträgersAnsprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.